Allgemeine Infos

Sie sind zu schnell gefahren. Und wurden geblitzt. In diesem Fall erhalten Sie Post von der zuständigen Behörde.

Sofern es sich um einen geringfügigen Verstoß (bis 20 km/h zu schnell handelt, erhalten Sie regelmäßig einen Anhörungsbogen mit einem Verwarnungsgeldangebot. Ich rate dazu, dieses anzunehmen und sofort zu bezahlen. Es erfolgt keine Eintragung im Verkehrszentralregister und die Kosten bleiben gering (Hinweis: in derartigen Fällen verweigern Rechtsschutzversicherungen häufig auch eine Kostenübernahme). Hier steht auch ein rechtliches Vorgehen regelmäßig nicht im Verhältnis zu den Folgen.

Einzige Ausnahme: Wenn Sie andauernd derartige Verstöße begehen, kann eine Behörde hierin eine Gleichgültigkeit gegenüber den Verkehrsregeln sehen. in diesem Fall droht schlimmstenfalls der Führerscheinentzug (VG Berlin, VG 4 L 271/12: 127 Parkverstöße und 17 Geschwindigkeitsüberschreitungen in 1,5 Jahren).

Insofern wendet sich dieses Angebot an Sie, wenn Ihnen eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h vorgeworfen wird und Punkte in Flensburg oder sogar ein Führerscheinentzug drohen.

Hier gibt es verschiedene Anschreiben:

Anhörungsbogen

Normalerweise erhalten Sie einen Anhörungsbogen, mit dem Sie darüber informiert werden, dass ein entsprechendes Verfahren gegen Sie eingeleitet wurde. Sie werden aufgefordert, Angaben zu Ihrer Person zu machen und können sich zur Sache äußern.

Sie sind verpflichtet, die Angaben zur Person zu machen. Im Übrigen rate ich dazu, keine Angaben zur Sache zu machen. Sofern Sie einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, wird dieser auch die Angaben zur Person für Sie gegenüber der Behörde vornehmen.

Sollten nicht Sie gefahren sein, können Sie den anderen Fahrer benennen. Hierzu sind Sie aber nicht verpflichtet, da Sie in diesem gegen Sie geführten Verfahren gem. § 55 StPO ein umfängliches Schweigerecht besitzen.

Anschließend werden Sie (nach Prüfung eventueller Angaben zur Sache) regelmäßig einen Bußgeldbescheid erhalten.

Bußgeldbescheid

Mit einem Bußgeldbescheid wird der Verkehrsverstoß geahndet. Ein Bußgeldbescheid wird Ihnen förmlich zugestellt, das Zustelldatum vermerkt (bei ihnen: auf dem gelben Briefumschlag rechts oben).

Hier ist eine gewisse Eile geboten, gegen diesen Bußgeldbescheid müssen Sie gem. § 67 OWiG schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde Einspruch einlegen. Ein Telefax ist ausreichend, in jedem Fall muss sich aber aus dem Schreiben ergeben, dass Einspruch eingelegt werden soll. Der Einspruch muss unterschrieben sein.

Sofern nicht fristgerecht Einspruch eingelegt wird, wird der Bußgeldbescheid mit den ausgesprochenen Rechtsfolgen rechtskräftig und ist dann nicht mehr angreifbar.

Dies gilt auch, wenn die Messung fehlerhaft war oder Sie gar nicht der Fahrer waren.

Sofern Sie die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt haben, kann

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

beantragt werden. Hierbei sind die Gründe der unverschuldeten Säumnis darzulegen und glaubhaft zu machen.

Die Frist für diesen Antrag beträgt eine Woche (inkl. Begründung) und beginnt grundsätzlich an dem Tag, an dem Sie von dem Bußgeldbescheid Kenntnis erlangen.

Achtung: Dies ist ein kompliziertes Verfahren, das nicht ohne Anwalt betrieben werden sollte.

Gerichtsverfahren

Nach dem Einspruch prüft die Behörde den Vorgang erneut und gibt die Angelegenheit zur weiteren Verfolgung in einem Gerichtsverfahren an die Staatsanwaltschaft ab. Dies ist nicht bedrohlich, die Staatsanwaltschaft ist einfach für die Verfolgung in dem Gerichtsverfahren zuständig.

Das Gericht wird dann eine Hauptverhandlung durchführen und ggf. Beweis durch Zeugen oder Sachverständige erheben. Hierzu verpflichtet ist es aber nur, wenn zumindest Tatsachen vorgetragen werden, die eine Beweiserhebung notwendig erscheinen lassen.

Anschließend ergeht ein Urteil.

Rechtsmittel

Gegen das Urteil kann Rechtsbeschwerde durch einen Anwalt erhoben werden. Hierbei kommt allerdings nur eine Prüfung in rechtlicher Hinsicht in Betracht, eine tatsächliche Überprüfung findet nicht mehr statt. Insoweit ist es ratsam, sich bereits durch einen Anwalt in der ersten Instanz vertreten zu lassen.

In diesem Verfahren besteht Anwaltszwang.

Fahrerermittlung / Zeugenfragebogen

Wenn die Behörde meint, dass Sie als Fahrer nicht in Betracht kommen, wird sie versuchen, den Fahrer zu ermitteln. Hierzu wird regelmäßig der Halter angeschrieben und um Benennung des Fahrers bzw. zumindest Auskunft ersucht, wem das KFZ überlassen wurde.

Zu dieser Angabe sind sie verpflichtet, es sei denn, Ihnen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. In Betracht kommen:

§ 52 StPO: aus persönlichen Gründen, z.B. Ehepartner, verlobter, Lebenspartner, Eltern, Kinder, Großeltern, Geschwister, Neffen/Nichten.

§ 53 StPO: aus beruflichen Gründen, z.B. Geistliche, Anwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Psychotherapeuten, Ärzte, Apotheker, Abgeordnete, Journalisten. Die entsprechenden Berufsträger kennen ihre Rechte.

§ 53a StPO: die Mitarbeiter der vorgenannten Berufsträger.

Sofern der Fahrer in diesem Fall nicht ermittelt werden kann, kann Ihnen gem. § 31a StVZO ein Fahrtenbuch auferlegt werden.

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